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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Verkäuferin, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.

2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

3. Vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung

1. Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin und das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben, sind die Angebote der Verkäuferin freibleibend. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande.

3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erforderlich.

 

§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung

1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von der Verkäuferin nicht zurückgenommen.

2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Verkäuferin nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die Verkäuferin berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

3. Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind. Im Fall von Ratenzahlungen oder Mietkäufen wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung oder Erklärung ist hierfür nicht erforderlich.

4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von der Verkäuferin bestritten werden, ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug

1. Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder Verkäuferin bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist.

2. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

 

§ 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand

1. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.

2. Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis. Soweit mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheckwechselverfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des bzw. der von der Verkäuferin akzeptierten Wechsel durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Verkäuferin.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.

3. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Werkkundendienst der Verkäuferin durchführen lassen.

4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.

5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

6. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin.

9. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

 

§ 7. Mängelhaftung

1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Verkäuferin nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.

3. Ist die Verkäuferin zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem. nachfolgender Regelung unter § 8.

5. Eine Gewährleistungspflicht ohne der Verkäuferin entfällt: a) Bei Änderung, Wartung oder lnstandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer schriftliche Einwilligung der Verkäuferin. b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des c) Kaufgegenstandes durch den Käufer. Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen. d) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind. e) Wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt. f) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln. g) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen, oder Verwendung von Ersatzteilen die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben wurden.

6. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Gerichtsstand; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

für Fahrzeuge der Kurzfristmietflotte der MK-Gabelstapler GmbH, Nachtweide 40 67433 Neustadt (nachfolgend „MK-Gabelstapler oder Vermieter genannt“)

 

§ 1 ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER

1.) Die vorliegenden Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge der Firma MK Gabelstapler zur Vermietung von Gabelstaplern, sonstigen Flurförderzeugen und Arbeitsbühnen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Mietvertragsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter - in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters - die Vermietung vorbehaltlos durchführt.

2.) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

3.) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Der Kraftstoffverbrauch wird, nach der Rückgabe des Staplers, an den Mieter abgerechnet.

4.) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen und jeden beabsichtigten Wechsel vorab schriftlich anzuzeigen.

5.) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

6.) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7.) Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

8.) Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Mietbedingungen für Gabelstapler gelten, sowohl gegenüber einem Verbraucher (nachfolgend „Verbraucher“ genannt) als auch einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt).

 

§ 2 KOSTEN UND VERSICHERUNG

1.) Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen Steuern und Abgaben aller Art.

2.) Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten und von denen er sich Kenntnis zu verschaffen hat. Der Mieter verpflichtet sich, die Anweisungen des Vermieters bezüglich Wartung und Gebrauch der Geräte zu beachten oder einen Wartungsvertrag mit dem Vermieter abzuschließen.

3.) Ist der Mieter Unternehmer gilt Folgendes: Der Mieter verpflichtet sich weiter, die Mietsache gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Leitungswasserschaden zu versichern. Darüber hinaus kann der Vermieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung verlangen. Der Mieter überträgt hiermit sämtliche ihm zustehende Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen auf den Vermieter. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Sollte der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann der Vermieter eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern.

4.) Solange der Mietvertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er den Vermieter von allen zu vertretenden Ansprüchen freizustellen, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten. Ebenso gehen alle etwaigen vom Mieter zu vertretenden Haftpflichtansprüche Dritter zu Lasten des Mieters, die sich aus dem Transport und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben können.

 

§ 3 ÜBERGABE DES MIETGEGENSTANDES

1.) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2.) Der Anliefertag gilt als erster Miettag, der Rückgabetag als letzter. Der Rückgabetag ergibt sich aus dem Eintreffen des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand beim Vermieter (siehe auch §9, Abs.2).

 

§ 4 MÄNGEL BEI ÜBERGABE DES MIETGEGENSTANDES

1.) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2.) Ist der Mieter Verbraucher, gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer, gelten § 4.3 sowie § 4.4, und es gilt Folgendes: Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige, bereits bei Überlassung vorhandene Mängel, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3.) Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.) Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fristlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

§ 5 HAFTUNGSBEGRENZUNG DES VERMIETERS

1.) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

2.) Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Gegenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters entsprechend die Regelungen von § 4.3 und § 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt) sowie § 5.1 (bei Unternehmern oder auch Verbrauchern als Mieter).

3.) Gewalt-und Haftpflichtschäden, mechanische Schäden (bspw. an der Bereifung) sowie Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Mieters.

 

§ 6 MIETPREIS UND ZAHLUNG, ABTRETUNG ZUR SICHERUNG DER MIETSCHULD

1.) Der Mietzins gilt für den einschichtigen Einsatz für max. 8 Std./Tag und max. 176 Std./Monat . Der Aufpreis für den zweischichtigen Einsatz beträgt 75%. Der Aufpreis für den dreischichtigen Einsatz beträgt 150 %. Der Aufpreis für einen Einsatz unter erschwerten Bedingungen (bspw. Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Gerberei, Fischverarbeitung, Schlachthöfe, Molkerei, Käserei, etc.) beträgt 20 %.

2.) Der Mietzins pro Tag versteht sich pro Kalendertag (eine Woche entspricht 5 Tagen, ein Monat aus 22 Tagen).

3.) Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.) Die Miete wird im Voraus, mindestens aber einmal im Monat berechnet. Der Mietzins ist pünktlich ohne gesonderte Aufforderung unter Angabe der Rechnungsnummer zu zahlen.

5.) Nach Ermessen des Vermieters erteilt der Mieter ihm die Einzugsermächtigung per Kreditkarte. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, sowie dessen Inkassobevollmächtige, unwiderruflich alle Mietkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche, wie Nachbelastungen von Kraftstoff, Gas, Endreinigung, Mietverlängerung, Schäden, etc. über die erteilte Einzugsermächtigung per Kreditkarte abzubuchen.

6.) Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

7.) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.

8.) Ist der Mieter Unternehmer, so tritt er in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

9.) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

10.) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Unternehmer ist) bzw. verzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Verbraucher ist) Kaution als Sicherheit zu verlangen.

 

§ 7 EIGENTUM, UNTERVERMIETUNG, FORDERUNGSABTRETUNG

1.) Die Mietsache bleibt uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.

2.) Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung, Überlassung gegenüber einem Dritten oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.

3.) Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf der Mietsache weder entfernen, noch abändern oder entstellen.

4.) Außer notwendigen technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen.

5.) Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in der Mietsache des Vermieters unverzüglich durch eingeschriebenen Brief und vorab durch mündliche Anzeige mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen, sofern sie von ihm zu vertreten sind. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.

6.) Der Mieter hat den Vermieter auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen, sofern den Mieter ein Verschulden trifft.

7.) Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und ihr Eigentum an der Mietsache abzutreten oder zu übertragen.

 

§ 8 UNTERHALTSPFLICHT DES MIETERS

1.) Der Mieter ist verpflichtet, a) die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln und sie nach Beendigung der Mietzeit in unversehrtem Zustand bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben; b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; c) die sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben; e) eine tägliche Kontrolle gemäß Betriebsanleitung durchzuführen; f) dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung der Mietsache nur durch geeignete Fachkräfte erfolgt, die im Besitz eines gültigen Fahrausweises für Flurförderzeuge sind; g) die Mietsache außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.

2.) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

§ 9 BEENDIGUNG DER MIETZEIT UND RÜCKLIEFERUNG DES MIETGEGENSTANDES

1.) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

2.) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3.) Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Nr. 1 b und c gilt entsprechend. Sollte keine Reinigung erfolgt sein, wird diese in Rechnung gestellt.

4.) Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

§ 10 VERLETZUNG DER UNTERHALTSPFLICHT

1.) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Ist der Mieter Verbraucher gilt dies nur, wenn die Verletzung der in § 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht vom Mieter schuldhaft erfolgte.

2.) Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3.) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 9 nicht unverzüglich beanstandet worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.

 

§ 11 WEITERE PFLICHTEN DES MIETERS

1.) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2.) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter durch Einschreiben und vorab mündliche Anzeige zu benachrichtigen.

3.) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4.) Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten, z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung etc. ist die Polizei hinzuzuziehen.

5.) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

§ 12 KÜNDIGUNG

1.) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.

2.) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen a) im Falle des § 6 Nr. 4; b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert; c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt; d) in Fällen von Verstößen gegen § 8 Nr. 1.

3.) Macht der Vermieter von dem ihm nach Nummer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 6 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.

4.) Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach Nr. 2 die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon unberührt. Bei längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung bemühen und den Schaden konkret berechnen.

5.) Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 13 VERLUST DES MIETGEGENSTANDES

Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 10 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§ 14 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1.) Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.) Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.

3.) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

4.) Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

5.) Durch die Übernahme der Mietsache erkennt der Mieter die vorgenannten Bedingungen ausdrücklich an.

 

§ 15 SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

 

§ 16 DATENSPEICHERUNG

Wir speichern Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes/DSGVO/Datenschutzerklärung Stand 10/2019

Allgemeine Instandhaltungsbedinungen

ALLGEMEINE INSTANDHALTUNGSBEDINGUNGEN

(Stand März 2020)

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten) – nachfolgend auch „Leistungen“ genannt - durch den Auftragnehmer sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Instandhaltungsbedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung - auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von 15 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

1.4 Der zugrunde liegende Instandhaltungsvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Nicht durchführbare Instandhaltung

2.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Vorleistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Instandhaltung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,

- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

2.2 Der Instandhaltungsgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

 

3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

3.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Instandhaltungspreis angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.

Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 20 % überschritten werden.

3.2 Wird vor der Ausführung der Instandhaltung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Instandhaltung verwertet werden können.

 

4. Preis und Zahlung

4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

4.2 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.3 Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

4.4 Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

4.5 Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 1 Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen braucht vom Lieferanten nur einmal jährlich angekündigt werden.

 

5. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Instandhaltung außerhalb des Werkes des Auftragnehmers

5.1 Der Auftraggeber hat das Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers bei der Durchführung der Instandhaltung auf seine Kosten zu unterstützen.

5.2 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Instandhaltungsleiter des Auftragnehmers über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Instandhaltungspersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Instandhaltungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Instandhaltungsleiter den Zutritt zum Instandhaltungsort verweigern.

5.3 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Instandhaltung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Instandhaltungsleiters zu befolgen, Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Instandhaltungsleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Ziffern 10. und 11. entsprechend.

b) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge.

c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Instandhaltungspersonals.

e) Schutz der Instandhaltungsstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Instandhaltungsstelle.

f) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Instandhaltungspersonal.

g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

5.4 Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Instandhaltung unverzüglich nach Ankunft des Instandhaltungspersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.

5.5 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

5.6 Die festgelegten technischen Einrichtungen sind ebenso wie die erforderlichen Kommunikationsanschlüsse vom Auftraggeber funktionsfähig bereitzustellen und zu erhalten. Änderungen, die der Auftraggeber an der technischen Umgebung vornimmt, sind, soweit sie auf die vereinbarten Fernwartungen Auswirkungen haben können, vorher mitzuteilen und ggf. abzustimmen.

Bei der Feststellung, Eingrenzung, Meldung und der Beschreibung von Fehlern muss der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen. Der Auftraggeber hat fachlich und sprachlich geschultes Personal für die Fernwartung bereitzuhalten. Bei Fehlermeldungen und Fragen wird der Auftraggeber - sofern Unklarheiten bestehen - zusätzliche Informationen und Dokumente an den Auftragnehmer übermitteln.

Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung keine Personen bei ihm vor Ort gefährdet werden oder Sachschäden entstehen können. Kann ein Eingriff per Teleservice/ Fernwartung zur Gefährdung von Personen oder Sachen des Auftraggebers führen, hat dieser unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitsschutzes vor einer beabsichtigten Maßnahme gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und zu dokumentieren und gegen über dem Auftragnehmer freizumelden, dass die Maßnahme gefahrlos durchgeführt werden kann (Quittierung). Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass keine Personen im Zusammenhang mit der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme gefährdet werden.

5.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Überlassung des Fahrzeugs an seine Mitarbeiter oder Dritte, diese dann darauf hinzuweisen, dass die Datenübertragung im Fahrzeug aktiviert ist und der Auftraggeber, Lieferant oder Hersteller Zugriff auf Informationen über das Fahrzeug und damit (indirekt) über den Mitarbeiter/ Dritten (Nutzungsverhalten, Standort usw.) erhalten kann. Im Falle der Personenbeziehbarkeit der Daten obliegt es dem Auftraggeber die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer Schutzgesetze einzuhalten.

 

6. Transport und Versicherung bei Instandhaltung im Werk Auftragnehmers

6.1 Mit der Beauftragung der Leistungen gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung von Überführungsfahrten sowie Probefahrten mit dem Instandhaltungsgegenstand.

6.2 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport des Instandhaltungsgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Instandhaltung beim Auftragnehmer durch den Auftraggeber wieder abgeholt.

6.3 Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.

6.4 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl. Bruch, Feuer, versichert.

6.5 Während der Instandhaltungszeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Instandhaltungsgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

6.6 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Instandhaltungsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Instandhaltungsfrist, Instandhaltungsverzögerung

7.1 Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Instandhaltungsfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

7.3 Die verbindliche Instandhaltungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Instandhaltungsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

7.4 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten verlängert sich die vereinbarte Instandhaltungsfrist angemessen.

7.5 Verzögert sich die Instandhaltung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie durch den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Instandhaltung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Instandhaltungsfrist ein.

7.6 Erwächst dem Auftraggeber infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Instandhaltungspreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu instandzuhaltenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit - eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 11.3 dieser Bedingungen.

7.7 Unbeschadet Ziffer 11.3 kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl anstatt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziffer 7.6 Absatz 1 dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auch einen mit dem Instandhaltungsgegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

8. Abnahme

8.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Instandhaltungsgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Instandhaltung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

8.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt.

8.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

9.3 Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

 

10. Mängelansprüche

10.1 Nach Abnahme der Leistung haftet der Auftragnehmer für Mängel der Instandhaltung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Ziffer 10.4 und 11. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen fest gestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

10.2 Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Tei le.

10.3 Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

10.4 Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - ihm eine gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach zweimaligem Fehl schlagen der Nacherfüllung - ein Recht auf Minderung zu. Nur, wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 11.3 dieser Vertragsbedingungen.

 

11. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

11.1 Werden Teile des Instandhaltungsgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Unbeschadet Ziffer 11.3 beschränkt sich die Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertraglichen Instandhaltungspreis.

11.2 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 10., 11.1 und 11.3.

11.3 Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

e) im Rahmen einer Garantiezusage,

f) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

12. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Ziffer 11.3 a) – d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Instandhaltungsarbeiten an einem Bau werk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

 

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

13.2 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

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